I. Vertragsabschluß
1. Für alle Geschäftsabschlüsse des Lieferwerkes gelten die nachstehenden
allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, soweit nicht ausdrücklich
besondere Vereinbarungen getroffen werden. Anders lautende, diesen Verkaufsbedingungen
widersprechende oder ergänzende Einkaufsbedingungen des Käufers sind
unwirksam.
2. Bei Firmen, mit denen das Lieferwerk nicht in regelmäßiger Geschäftsverbindung
steht, behält sich das Lieferwerk vor einer bindenden Vertragsannahme vor,
Informationen über den jeweiligen Geschäftspartner einzuholen. Nach
Eingang der Bestellung erfolgt unverzüglich die Informationseinholung seitens
des Lieferwerkes. Das Lieferwerk verpflichtet sich, dem Besteller die Annahme
oder Ablehnung des Angebots umgehend nach Erhalt der Informationen mitzuteilen.
3. Alle Angebote sind freibleibend. Verbindlich ist der Auftrag für das
Lieferwerk erst nach schriftlicher Annahmebestätigung. Das Lieferwerk verpflichtet
sich, dem Besteller nach Auftragseingang unverzüglich mitzuteilen, ob das
Vertragsangebot angenommen oder abgelehnt wird. Geschäftsvereinbarungen
durch Telefon, Telefax, Telegramm oder durch Vertreter bedürfen zur Rechtsgültigkeit
einer schriftlichen Bestätigung. Zwischenverkauf bei Angeboten aus Lagerbeständen
ist in allen Fällen vorbehalten.
II. Preise und Verpackungskosten
1. Die Berechnung erfolgt zu den am Tage der Lieferung gültigen Preisen
und Konditionen.
2. Die Kosten für Außenverpackung wie Kisten, Collicos, Paletten,
Kartons und Verschläge gehen zu Lasten des Empfängers.
3. Kisten und Verschläge werden gesondert in Rechnung gestellt. Gutschrift
für Kisten und Verschläge erfolgt zu 2/3 des berechneten Wertes, wenn
sie innerhalb 4 Wochen nach Erhalt der Sendung in unversehrtem Zustand mit vollem
Packmaterial fracht- und rollgeldfrei an das Lieferwerk zurückgesandt werden.
Postkistchen und Kartons werden nicht zurückgenommen.
III. Lieferung, Fristen, Gefahrenübergang
1. Der Versand aller Waren erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers.
Mangels besonderer Vereinbarungen erfolgt die Verpackung nach Wahl des Lieferers.
Für Bruch, Beschädigung oder Verlust auf dem Transport wird in keinem
Fall Haftung übernommen. Dies gilt auch im Falle des § 447 Abs. 2
BGB.
2. Mitteilungen über Lieferzeiten, die nicht ausdrücklich vereinbart
werden, gelten nicht als vertragliche Zusicherung. Ein Fixhandelskauf im Sinne
des HGB liegt nur vor, wenn der Liefertermin ausdrücklich vertraglich vereinbart
wurde.
3. Die Auftragsmenge gilt mangels besonderer Vereinbarung über die Zulässigkeit
von Abweichungen nur als ungefähre Menge. Sie soll vom Lieferwerk nach
Möglichkeit eingehalten werden. Abweichungen nach oben und unten sind im
Höchstfalle nur bis zu 20%, soweit die Auftragsmenge 1000 oder weniger
Stück der gleichen Sorte beträgt, und bis 10% bei größeren
Mengen zulässig.
4. Falls eine engere Begrenzung oder ein Ausschluss der Über- oder Unterlieferung
erfolgen soll, ist hierüber bereits bei Vertragsabschluss eine besondere
Vereinbarung zu treffen. Durch die Herstellung bedingte Abweichungen in Maßen,
Inhalt, Gewichten und Farbtönen sind im Rahmen des Handelsüblichen
gestattet. Angaben über Maße und Gewichte von Kollis werden seitens
des Lieferwerkes nach bestem Wissen gemacht.
IV. Werkzeuge und Formen
1. Werkzeuge und Formen sind Eigentum des Lieferwerkes, auch wenn der Käufer
die Anschaffungskosten ganz oder teilweise übernommen hat.
V. Dritthaftung
1. Der Käufer haftet dafür, dass die von ihm auf Grund eigener Vorschriften
für Formen, Farben, Größen und Gewichte erteilte Bestellung
nicht in Schutzrechte Dritter eingreift, und für alle Schäden, Kosten
usw. die in diesen Fällen durch etwaige Verletzungen der Rechte Dritter
entstehen.
VI. Zahlung und Verrechnung
1. Die Rechnungen sind unabhängig vom Zeitpunkt des Einganges der Ware
zahlbar in EUR entweder:
innerhalb 7 Tagen dato Faktura in bar abzüglich 3% Skonto,
innerhalb 14 Tagen dato Faktura in bar abzüglich 2% Skonto oder
innerhalb 30 Tagen dato Faktura in bar ohne jeden Abzug.
2. Schecks, Wechsel und Akzepte gelten mit dem Zeitpunkt der Einlösung
als Barzahlung. Bei Überschreiten der Zahlungsfrist von 30 Tagen werden
vom 31.Tage ab 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank
als Verzugszinsen in Anrechnung gebracht.
3. Teilzahlungen und ohne Vereinbarung geleistete Vorauszahlungen werden immer
mit den ältesten, unbeglichenen Rechnungsbeträgen verrechnet.
4. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder kann ein von ihm ausgestellter
Scheck nicht zu unseren Gunsten eingelöst werden, so sind wir berechtigt,
die Ware zurückzunehmen. Außerdem können wir die Weiterveräußerung
untersagen und die Einziehungsermächtigung von Käuferforderungen aufgrund
unseres verlängerten Eigentumsvorbehaltes widerrufen.
5. Die Rücknahme von Waren ist kein Rücktritt vom Vertrag.
6. Soweit uns nachträglich Umstände bekannt werden, aus denen sich
eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Bestellers ergibt, die geeignet
ist, unseren Zahlungsanspruch zu gefährden, sind wir berechtigt, unseren
Forderungen mit sofortiger Wirkung fällig zu stellen.
7. Die vorgenannten Rechtsfolgen bei Zahlungsverzug kann der Besteller durch
Sicherheitsleistungen in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruches
abwenden.
8. Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt.
9. Der Besteller kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die rechtskräftig
festgestellt und unbestritten sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der
Kunde nur aufgrund von Gegenansprüchen geltend machen, die auf demselben
Vertragsverhältnis beruhen.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung
sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen,
die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen, einschließlich
Zinsen und Kosten. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte
Forderungen. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange
er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen
aus der Weiterveräußerung auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen
über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
2. Dem Käufer ist bis auf Widerruf die Befugnis zur Einziehung der aus
dem Weiterverkauf entstandenen Forderungen erteilt.
3. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben
Umfange zur Sicherung, wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer
zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so
wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis
des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten.
4. Auf Verlangen des Lieferwerkes ist der Besteller verpflichtet, seine Abnehmer
sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen
Auskünfte und Unterlagen zu geben.
5. Zur weiteren Abtretung der Forderungen ist der Käufer in keinem Fall
berechtigt.
6. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte
muss der Käufer uns unverzüglich benachrichtigen.
7. Die Einziehungsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, insbesondere
bei Zahlungsverzug des Bestellers. Übersteigt der Wert der bestehenden
Sicherheit die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20%, sind wir auf
Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer
Wahl verpflichtet.
VIII. Mängelrüge und Gewährleistung
1. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Lieferung zu untersuchen.
Zeigen sich Mängel an der gelieferten Ware oder stellt der Besteller Falschlieferung
oder Mengenfehler fest, hat er diese unverzüglich dem Hersteller schriftlich
anzuzeigen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als
genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung
nicht erkennbar war. Eine unverzügliche Anzeige im Sinne von § 377
HGB liegt nur dann vor, wenn sie spätestens innerhalb 14 Tagen nach Empfang
der Ware erfolgt ist. Weitergabe der Ware an Dritte oder Versand in das Zollausland
gelten als vorbehaltlose Annahme der Ware.
2. Zunächst ist dem Lieferer stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb
angemessener Frist zu gewähren. Im Falle fehlgeschlagener Nacherfüllung
hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung
zu mindern. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichung
von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung
der Brauchbarkeit, bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge
fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder übermäßiger
Beanspruchung entstehen.
3. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten,
sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand
der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als der Niederlassung des
Bestellers verbracht worden ist.
4. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer
bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über
die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen
hat.
5. Weitergehende oder andere als die in diesem Abschnitt geregelten Ansprüche
des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen Sachmangels
sind ausgeschlossen. Abschnitt X. gilt ergänzend.
6. Etwaige Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer wegen eines Mangels
der gelieferten Sache verjähren in 12 Monaten.
IX. Rechte des Lieferwerkes bei Zahlungsverzug des Bestellers
1. Verletzt der Besteller Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag, ist er insbesondere
mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, ist das Lieferwerk nach Ablauf einer
angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. Schadensersatz
oder Aufwendungsersatz zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die
Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
2. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den
vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
X. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers, gleich aus
welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis
und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.
2. Die in den vorliegenden Geschäftsbedingungen enthaltenen Haftungsausschlüsse
und Haftungsbeschränkungen gelten nicht in den Fällen verschuldensunabhängiger
Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz in Fällen des Vorsatzes,
der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit und wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
3. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit
nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den
vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
5. Soweit dem Besteller Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren
diese in 12 Monaten.
XI. Ausfuhrverbot
1. Die Ausfuhr unserer Erzeugnisse in das Ausland darf nur mit unserer vorherigen
Zustimmung erfolgen.
XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1. Als Erfüllungsort für Lieferungen gilt Zwiesel. Gerichtsstand ist
das AG Viechtach oder das LG Deggendorf, sofern der Abnehmer Vollkaufmann im
Sinne des Deutschen HGB ist.
2. Auf alle durch den Kaufvertrag begründeten Rechtsverhältnisse findet
ausschließlich das Deutsche Recht, unter Ausschluss des Übereinkommens
der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen
Warenkauf (CISG) Anwendung.
Bankverbindungen:
Commerzbank Passau, Kto.-Nr.6 202 626 (BLZ 740 400 82)
S.W.I.F.T. COBA DE FF 740
Deutsche Bank Straubing,
Kto.-Nr.9 820 200 (BLZ 750 700 13)
S.W.I.F.T. DEUT DE MM 750
HypoVereinsbank Deggendorf,
Kto.-Nr.2 412 608 (BLZ 741 200 71)
S.W.I.F.T. HYVE DE MM 415
Sparkasse Zwiesel, Kto.-Nr.
209 155 (BLZ 741 514 50)
S.W.I.F.T. BYLADE M 1 REG
Postbank München. Kto.-Nr. 4 58-802 (BLZ 700 100 80)