Einkaufsbedingungen Zwiesel Kristallglas AG (Zwiesel)
- Stand 01.02.2005
Die folgenden Bedingungen sind maßgebend für Bestellungen sowie sonstige Verträge über Lieferungen und Leistungen, die von Zwiesel abgegeben oder abgeschlossen werden. Sie gelten jedoch nicht für Bauleistungen oder Arbeitsverhältnisse.
1. Vorrang
Soweit schriftlich und individualvertraglich nichts abweichendes vereinbart
ist, liegen den Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und Zwiesel für
die vorliegend beschriebenen Geschäfte ausschließlich nachstehende
Bedingungen zugrunde. Entgegenstehende Bedingungen des Auftragnehmers gelten
auch dann nicht, wenn Zwiesel im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht,
insbesondere wenn bestellte Waren widerspruchslos angenommen werden.
2. Schriftform
Alle Bestellungen sowie deren Änderungen oder Ergänzungen bedürfen
stets der Schriftform.
3. Widerruf
Wenn der Auftragnehmer die Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt
unverändert bestätigt, ist Zwiesel berechtigt die Bestellung kostenfrei
zu widerrufen.
4. Fristen
a) Vereinbarte Fristen für Lieferungen und Leistungen sind verbindlich.
Sind Verzögerungen zu erwarten oder eingetreten, so hat der Auftragnehmer
Zwiesel unverzüglich zu benachrichtigen.
b) Wird der Liefertermin durch Verschulden des Auftragnehmers überschritten
(Verzug), so ist Zwiesel unbeschadet ihrer übrigen Rechte berechtigt, Schadensersatz
zu fordern.
c) Liefert oder leistet der Auftragnehmer auch nicht innerhalb einer von Zwiesel
zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist, so ist Zwiesel nach deren
Ablauf berechtigt, einen Dritten mit der Vertragserfüllung zu beauftragen
und vom Auftragnehmer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und Mehrkosten
zu verlangen. Daneben hat Zwiesel das Recht, Schadensersatz anstelle der Leistung
zu verlangen. Das Recht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung und die Verpflichtung
von Zwiesel, die Leistung abzunehmen, sind ausgeschlossen sobald Zwiesel nach
Fristablauf im Wege der Selbstvornahme Ersatz beschafft oder anstatt der Leistung
Schadensersatz verlangt.
5. Preise
Die Preise sind Festpreise. Sie schließen sämtliche Aufwendungen
im Zusammenhang mit den vom Auftragnehmer zu erbringenden Lieferungen und Leistungen
ein.
6. Abwicklung und Lieferung
a) Unteraufträge kann der Auftragnehmer nur mit Zustimmung von Zwiesel
vergeben, soweit es sich nicht lediglich um Zulieferung marktgängiger Teile
handelt. Lieferabrufe sind hinsichtlich der Art und Menge der abgerufenen Ware
sowie der Lieferzeit verbindlich. Teillieferungen bedürfen der Zustimmung
seitens Zwiesel.
b) Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der die Bestellnummer
von Zwiesel sowie die Bezeichnung des Inhalts nach Art und Menge angibt.
Lieferungen haben in umweltschonender Verpackung zu erfolgen.
c) Bei Geräten sind eine technische Beschreibung und eine Gebrauchsanleitung
kostenlos mitzuliefern. Bei Software Produkten ist die Lieferpflicht erst erfüllt,
wenn auch die vollständige (system- und benutzertechnische) Dokumentation
übergeben ist. Bei speziell für Zwiesel hergestellten Programmen ist
daneben auch das Programm im Quellformat zu liefern.
7. Rechnungen, Zahlungen
a) Rechnungen sind Zwiesel in einfacher Ausfertigung, getrennt von der Sendung
einzureichen; sie müssen unsere Bestellnummer mit Datum des Auftrages enthalten.
Rechnungen, welche nicht diese Angaben enthalten, werden zurückgesandt,
müssen als nicht erhalten gelten, begründen daher keine Fälligkeit
und sind aus Ihrer Mahnevidenz zu nehmen.
b) Die Frist für die Bezahlung der Rechnung beginnt mit dem auf den Eingang
einer ordnungsgemäßen, prüfbaren Rechnung (Datum des Eingangsstempels
- nicht Fakturendatum!) oder der Übernahme der Ware bzw. Leistung folgenden
Werktag je nachdem, welches Datum das spätere ist.
Rechnungen, die Mängel oder Fehler aufweisen, begründen keine Fälligkeit
und können von uns jederzeit zurückgesandt werden. In letzterem Fall
begründet sich die Fälligkeit erst mit dem Eingang der richtiggestellten
Rechnung. Fehlende Lieferpapiere, Eingang bei einer anderen als der genannten
Stelle, unvollständige Angaben bzw. Fehler verzögern den Lauf der
Zahlungsfrist um so viele Tage, wie mit der Behebung der Mängel, die vom
Antragnehmer verursacht wurden, gebraucht wird. Die Dauer der Aussetzung der
Rechnungsprüfung ist in Ihrer Mahnevidenz zu berücksichtigen bzw.
sind beeinspruchte Rechnungen aus Ihrer Mahnevidenz zu nehmen.
Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß.
Bei fehlerhafter Lieferung oder unvollständiger Lieferung oder Leistung
ist Zwiesel unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, die Zahlungen auf
sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung in angemessenem Umfang
bis zur ordnungsgemäßen Nacherfüllung entschädigungslos
zurückzuhalten und zwar ohne Verlust von Rabatten, Skonti und ähnlichen
Zahlungsvergünstigungen.
c) Die Zahlung erfolgt in dem der Fälligkeit folgenden nächsten Zahlungslauf
mit einem Zahlungsmittel unserer Wahl
8. Gesetzliche Vorschriften
a) Für alle Lieferungen und Leistungen sind namentlich die Vorschriften
der Verordnung über gefährliche Stoffe sowie die Sicherheitsempfehlungen
der zuständigen deutschen Fachgremien oder Fachverbände, wie z. B.
VDE, VDI, DIN, zu beachten. Einschlägige Bescheinigungen, Entsorgungshinweise,
Prüfzeugnisse und Nachweise sind kostenlos mitzuliefern.
b) Bei Lieferungen und beim Erbringen von Leistungen ist der Auftragnehmer allein
für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich.
Danach erforderliche Schutzvorrichtungen sowie etwaige Anweisungen des Herstellers
sind kostenlos mitzuliefern.
9. Gefahrübergang, Abnahme, Eigentumsrechte
a) Unabhängig von der vereinbarten Freistellung geht die Gefahr bei Lieferung
ohne Aufstellung oder Montage mit Eingang bei der von Zwiesel angegebenen Lieferanschrift,
bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage mit erfolgreichem Abschluss, der
durch Abnahmeprotokoll zu dokumentieren ist, auf Zwiesel über.
Die bloße Inbetriebnahme oder Nutzung seitens Zwiesel ersetzt keinesfalls
die förmliche Abnahme.
b) Bei Lieferung von Waren unter Eigentumsvorbehalt ist Zwiesel zur Weiterveräußerung
im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt.
Spätestens mit der Bezahlung des vollen Entgelts wird Zwiesel Eigentümer.
10. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit, Untersuchungsaufwand
a) Offensichtliche Mängel der Lieferung oder Leistung wird Zwiesel dem
Auftragnehmer, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen
Geschäftsablaufs festgestellt werden, unverzüglich anzeigen. Für
Mängel, die Zwiesel innerhalb von vier Wochen anzeigt, verzichtet der Auftragnehmer
auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
b) Wareneingangskontrollen werden stichprobenweise vorgenommen. Zwiesel ist
berechtigt, die Lieferung bei Überschreitung des von Zwiesel festgelegten
Grenzqualitätswertes vollständig zurückzuweisen oder auf Kosten
des Auftragnehmers zu 100 % zu prüfen.
c) Sendet Zwiesel dem Auftragnehmer mangelhafte Ware zurück, so ist Zwiesel
berechtigt, unabhängig von der Höhe der dadurch entstehenden Aufwendungen,
dem Auftragnehmer den Rechnungsbetrag zurückzubelasten zuzüglich einer
Aufwandspauschale von 5 % des Preises der mangelhaften Ware. Den Nachweis höherer
Aufwendungen behält sich Zwiesel ausdrücklich vor.
11. Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel
a) Mangelhafte Lieferungen sind unverzüglich durch mangelfreie Lieferungen
zu ersetzen bzw. mangelhafte Leistungen mangelfrei zu wiederholen. Im Falle
der Ersetzung oder Wiederholung gilt eine Nacherfüllung als fehl geschlagen
(§§ 440, 636 BGB), wenn der Sachmangel auch nach dem zweiten Nacherfüllungsversuch
noch nicht beseitigt ist. Im Falle von Entwicklungs- oder Konstruktionsfehlern
wird eine Nacherfüllung als unzumutbar angesehen (§ 440 BGB) und berechtigt
Zwiesel, unverzüglich die in Ziffer 11 d. vorgesehenen Rechte geltend zu
machen.
b) Während der Zeit, während der sich der Gegenstand der Lieferung
oder Leistung nicht im Gewahrsam von Zwiesel befindet, trägt der Auftragnehmer
die Gefahr.
c) In dringenden Fällen - insbesondere bei Gefährdung der Betriebssicherheit
oder zur Abwehr außergewöhnlich hoher Schäden -, ferner zwecks
Beseitigung geringfügiger Mängel, ist Zwiesel berechtigt, den Mangel
und etwa dadurch entstandene Schäden auf Kosten des Auftragnehmers selbst
zu beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen zu lassen. Dies gilt ferner
in sonstigen Fällen, soweit eine von Zwiesel zur Nacherfüllung bestimmte
angemessene Frist erfolglos abgelaufen ist.
Ferner gilt dies auch dann, wenn der Auftragnehmer verspätetet liefert
oder leistet und Zwiesel infolgedessen Mängel sofort beseitigen muß,
um einen eigenen Lieferverzug zu vermeiden.
d) Soweit Zwiesel sich nicht für Selbstvornahme entscheidet, hat Zwiesel
nach erfolglosem Ablauf einer von ihr zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen
Frist im übrigen die Wahl, entweder vom Vertrage zurückzutreten oder
die vertragliche Vergütung herabzusetzen (Minderung). Neben diesen beiden
Wahlmöglichkeiten bleibt für Zwiesel das Recht vorbehalten, Schadensersatz
zu fordern.
e) Gelieferte Waren müssen frei sein von Rechten Dritter. Bei der Lieferung
von Datenverarbeitungsprogrammen haftet der Auftragnehmer dafür, dass er
über alle erforderlichen Rechte, insbesondere Schutzrechte, zur Weitergabe
der Programme verfügt.
f) Soweit individualvertraglich nichts anderes vereinbart wird, beträgt
die Gewährleistungsfrist für Mängel 24 Monate ab Gefahrübergang
gemäß 9 a).
Der Lauf der Gewährleistungsfrist wird gehemmt für den Zeitraum, der
mit Absendung der Mängelanzeige durch Zwiesel beginnt und mit der Entgegennahme
der mangelfreien Lieferung oder Leistung durch Zwiesel endet. Für einen
nachgebesserten oder ersatzweise gelieferten bzw. wiederholten Teil der Lieferung
oder Leistung beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der Entgegennahme der
mangelfreien Lieferung oder Leistung erneut zu laufen.
g) Gesetzliche Ansprüche und Rechte, die Zwiesel als Auftraggeber zustehen,
bleiben im übrigen unberührt.
12. Wiederholte Leistungsstörungen
Erbringt der Auftragnehmer im wesentlichen gleiche oder gleichartige Lieferungen
oder Leistungen trotz vorangegangener schriftlicher Abmahnung seitens Zwiesel
erneut mangelhaft oder verspätet, so wird die Nacherfüllung als unzumutbar
angesehen und ist Zwiesel ohne weiteres zum Rücktritt berechtigt und zwar
auch hinsichtlich solcher Lieferungen und Leistungen, die der Auftragnehmer
aus dem zugrundeliegenden oder einem anderen Vertragsverhältnis künftig
noch an Zwiesel zu erbringen verpflichtet ist.
13. Freistellung bei Sach- und Rechtsmängeln
Der Auftragnehmer stellt Zwiesel von sämtlichen Ansprüchen frei, die
Dritte -gleich aus welchem Rechtsgrunde- wegen eines Sach- oder Rechtsmangels
oder eines sonstigen Fehlers eines vom Auftragnehmer gelieferten Produktes gegen
Zwiesel erheben, und erstattet Zwiesel die notwendigen Kosten einer dadurch
verursachten Rechtsverfolgung.
14. Technische Unterlagen, Werkzeuge, Fertigungsmittel
a) Von Zwiesel stammende technische Unterlagen, Werkzeuge, Zeichnungen, Werknormblätter
etc. stellen geistiges Eigentum dar und sind Gegenstand der Urheberrechte von
Zwiesel. Soweit es für die Abwicklung des Auftrages erforderlich ist, gewährt
Zwiesel dem Auftragnehmer ein zeitlich begrenztes, nicht ausschließliches
Nutzungsrecht an vorgenanntem Urheberrecht, das endet, sobald der Auftrag abgewickelt
ist. Seitens Zwiesel zur Verfügung gestellte technische Unterlagen, Werkzeuge,
Werknormblätter, Fertigungsmittel etc. bleiben ausschließliches Eigentum
von Zwiesel. Sie sind Zwiesel einschließlich aller gegebenenfalls angefertigten
Duplikate sofort nach Ausführung des Auftrages unaufgefordert zurückzusenden;
insoweit ist der Auftragnehmer zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes
Zwiesel gegenüber nicht befugt. Der Auftragnehmer darf die genannten Gegenstände
nur zur Durchführung des Auftrages verwenden und sie unbefugten Dritten
weder überlassen noch sonst zugänglich machen. Jedes Kopieren oder
Vervielfältigen vorgenannter Gegenstände ist nur insoweit statthaft,
als es zur Ausführung des von Zwiesel erteilten Auftrages unbedingt erforderlich
ist.
b) Stellt der Auftragnehmer für Zwiesel die in 14 a) genannten Gegenstände
teilweise oder ganz auf Kosten von Zwiesel her, so gilt 14 a) entsprechend.
In diesem Falle wird Zwiesel sich anteilig an den Herstellungskosten beteiligen
und erwirbt dafür das Miteigentum an den Gegenständen, die der Auftragnehmer
unentgeltlich für Zwiesel verwahren wird. Zwiesel kann jedoch jederzeit
die Rechte in Bezug auf den Gegenstand unter Ersatz noch nicht amortisierter
Aufwendungen erwerben und den Gegenstand vom Auftragnehmer herausverlangen.
15. Beistellung von Material
a) Seitens Zwiesel beigestelltes Material bleibt Eigentum von Zwiesel und ist
vom Auftragnehmer unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns
getrennt von sonstigen Sachen des Auftragnehmers zu verwahren und als Zwiesel-Eigentum
zu kennzeichnen. Es darf nur zur Durchführung des von Zwiesel erteilten
Auftrages verwendet werden.
b) Verarbeitet der Auftragnehmer das seitens Zwiesel beigestellte Material oder
bildet er es um, so erfolgt diese Tätigkeit ausschließlich für
Zwiesel. Zwiesel wird unmittelbar Eigentümer der hierdurch entstehenden
neuen Sachen. Macht das beigestellte Material nur einen Teil der neuen Sachen
aus, so erwirbt Zwiesel das Miteigentum an den neuen Sachen entsprechend dem
Anteil, der dem seitens Zwiesel beigestellten Materialwert entspricht.
16. Vertraulichkeit
a) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Informationen oder Kenntnisse, die er
im Zusammenhang mit der Unterbreitung eines Angebotes bzw. mit der Erteilung
eines Auftrages durch Zwiesel erhält, wie ein anvertrautes Betriebsgeheimnis
vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben, es sei denn, der
Auftragnehmer weist Zwiesel nach, dass ihm diese Informationen bereits bei Angebotsunterbreitung
bekannt waren oder ihm nachträglich von einem dazu berechtigten Dritten
ohne Geheimhaltungsverpflichtung zugänglich gemacht wurden oder dass sie
allgemein zugänglich waren bzw. es nachträglich wurden, ohne dass
der Auftragnehmer dies zu vertreten hätte und ohne dass er dafür verantwortlich
ist.
b) Die Herstellung für Dritte und die Schaustellung von speziell für
Zwiesel, insbesondere nach Zwiesel-Zeichnungen oder -Fertigungsspezifikationen
gefertigten Erzeugnissen, Veröffentlichungen über den Gegenstand von
durch Zwiesel in Auftrag gegebene Lieferungen und Leistungen sowie die Bezugnahme
auf einen Auftrag durch Zwiesel gegenüber Dritten bedürfen der ausdrücklichen
vorherigen schriftlichen Zustimmung seitens Zwiesel.
17. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertragswerkes unwirksam sein oder werden,
so steht dies der Wirksamkeit vorliegender Einkaufsbedingungen im übrigen
nicht entgegen.
18. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Recht
a) Erfüllungsort ist die jeweils angegebene Lieferanschrift.
b) Gerichtsstand ist, sofern der Auftragnehmer Kaufmann ist, nach Wahl von Zwiesel
Deggendorf oder München. Daneben ist Zwiesel jedoch auch berechtigt, am
allgemeinen Gerichtsstand des Auftragnehmers Klage zu erheben.
c) Auf das Vertragsverhältnis ist das materielle Recht der Bundesrepublik
Deutschland, jedoch unter Ausschluss seiner Verweisungsregeln des Internationalen
Privatrechts anzuwenden.
19. Vertragsänderungen
Jede Änderung und Ergänzung eines einmal erteilten Auftrages bedarf
der Schriftform. Diese kann nur schriftlich abbedungen werden.