Einkaufsbedingungen Zwiesel Kristallglas AG (Zwiesel)
- Stand 01.02.2005

Die folgenden Bedingungen sind maßgebend für Bestellungen sowie sonstige Verträge über Lieferungen und Leistungen, die von Zwiesel abgegeben oder abgeschlossen werden. Sie gelten jedoch nicht für Bauleistungen oder Arbeitsverhältnisse.

1. Vorrang
Soweit schriftlich und individualvertraglich nichts abweichendes vereinbart ist, liegen den Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und Zwiesel für die vorliegend beschriebenen Geschäfte ausschließlich nachstehende Bedingungen zugrunde. Entgegenstehende Bedingungen des Auftragnehmers gelten auch dann nicht, wenn Zwiesel im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht, insbesondere wenn bestellte Waren widerspruchslos angenommen werden.


2. Schriftform
Alle Bestellungen sowie deren Änderungen oder Ergänzungen bedürfen stets der Schriftform.


3. Widerruf
Wenn der Auftragnehmer die Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt unverändert bestätigt, ist Zwiesel berechtigt die Bestellung kostenfrei zu widerrufen.


4. Fristen
a) Vereinbarte Fristen für Lieferungen und Leistungen sind verbindlich. Sind Verzögerungen zu erwarten oder eingetreten, so hat der Auftragnehmer Zwiesel unverzüglich zu benachrichtigen.
b) Wird der Liefertermin durch Verschulden des Auftragnehmers überschritten (Verzug), so ist Zwiesel unbeschadet ihrer übrigen Rechte berechtigt, Schadensersatz zu fordern.
c) Liefert oder leistet der Auftragnehmer auch nicht innerhalb einer von Zwiesel zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist, so ist Zwiesel nach deren Ablauf berechtigt, einen Dritten mit der Vertragserfüllung zu beauftragen und vom Auftragnehmer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und Mehrkosten zu verlangen. Daneben hat Zwiesel das Recht, Schadensersatz anstelle der Leistung zu verlangen. Das Recht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung und die Verpflichtung von Zwiesel, die Leistung abzunehmen, sind ausgeschlossen sobald Zwiesel nach Fristablauf im Wege der Selbstvornahme Ersatz beschafft oder anstatt der Leistung Schadensersatz verlangt.

5. Preise
Die Preise sind Festpreise. Sie schließen sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit den vom Auftragnehmer zu erbringenden Lieferungen und Leistungen ein.


6. Abwicklung und Lieferung

a) Unteraufträge kann der Auftragnehmer nur mit Zustimmung von Zwiesel vergeben, soweit es sich nicht lediglich um Zulieferung marktgängiger Teile handelt. Lieferabrufe sind hinsichtlich der Art und Menge der abgerufenen Ware sowie der Lieferzeit verbindlich. Teillieferungen bedürfen der Zustimmung seitens Zwiesel.
b) Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der die Bestellnummer von Zwiesel sowie die Bezeichnung des Inhalts nach Art und Menge angibt.
Lieferungen haben in umweltschonender Verpackung zu erfolgen.
c) Bei Geräten sind eine technische Beschreibung und eine Gebrauchsanleitung kostenlos mitzuliefern. Bei Software Produkten ist die Lieferpflicht erst erfüllt, wenn auch die vollständige (system- und benutzertechnische) Dokumentation übergeben ist. Bei speziell für Zwiesel hergestellten Programmen ist daneben auch das Programm im Quellformat zu liefern.


7. Rechnungen, Zahlungen
a) Rechnungen sind Zwiesel in einfacher Ausfertigung, getrennt von der Sendung einzureichen; sie müssen unsere Bestellnummer mit Datum des Auftrages enthalten. Rechnungen, welche nicht diese Angaben enthalten, werden zurückgesandt, müssen als nicht erhalten gelten, begründen daher keine Fälligkeit und sind aus Ihrer Mahnevidenz zu nehmen.
b) Die Frist für die Bezahlung der Rechnung beginnt mit dem auf den Eingang einer ordnungsgemäßen, prüfbaren Rechnung (Datum des Eingangsstempels - nicht Fakturendatum!) oder der Übernahme der Ware bzw. Leistung folgenden Werktag je nachdem, welches Datum das spätere ist.
Rechnungen, die Mängel oder Fehler aufweisen, begründen keine Fälligkeit und können von uns jederzeit zurückgesandt werden. In letzterem Fall begründet sich die Fälligkeit erst mit dem Eingang der richtiggestellten Rechnung. Fehlende Lieferpapiere, Eingang bei einer anderen als der genannten Stelle, unvollständige Angaben bzw. Fehler verzögern den Lauf der Zahlungsfrist um so viele Tage, wie mit der Behebung der Mängel, die vom Antragnehmer verursacht wurden, gebraucht wird. Die Dauer der Aussetzung der Rechnungsprüfung ist in Ihrer Mahnevidenz zu berücksichtigen bzw. sind beeinspruchte Rechnungen aus Ihrer Mahnevidenz zu nehmen.
Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß. Bei fehlerhafter Lieferung oder unvollständiger Lieferung oder Leistung ist Zwiesel unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, die Zahlungen auf sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung in angemessenem Umfang bis zur ordnungsgemäßen Nacherfüllung entschädigungslos zurückzuhalten und zwar ohne Verlust von Rabatten, Skonti und ähnlichen Zahlungsvergünstigungen.
c) Die Zahlung erfolgt in dem der Fälligkeit folgenden nächsten Zahlungslauf mit einem Zahlungsmittel unserer Wahl

8. Gesetzliche Vorschriften
a) Für alle Lieferungen und Leistungen sind namentlich die Vorschriften der Verordnung über gefährliche Stoffe sowie die Sicherheitsempfehlungen der zuständigen deutschen Fachgremien oder Fachverbände, wie z. B. VDE, VDI, DIN, zu beachten. Einschlägige Bescheinigungen, Entsorgungshinweise, Prüfzeugnisse und Nachweise sind kostenlos mitzuliefern.
b) Bei Lieferungen und beim Erbringen von Leistungen ist der Auftragnehmer allein für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich. Danach erforderliche Schutzvorrichtungen sowie etwaige Anweisungen des Herstellers sind kostenlos mitzuliefern.


9. Gefahrübergang, Abnahme, Eigentumsrechte
a) Unabhängig von der vereinbarten Freistellung geht die Gefahr bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage mit Eingang bei der von Zwiesel angegebenen Lieferanschrift, bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage mit erfolgreichem Abschluss, der durch Abnahmeprotokoll zu dokumentieren ist, auf Zwiesel über.
Die bloße Inbetriebnahme oder Nutzung seitens Zwiesel ersetzt keinesfalls die förmliche Abnahme.
b) Bei Lieferung von Waren unter Eigentumsvorbehalt ist Zwiesel zur Weiterveräußerung im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Spätestens mit der Bezahlung des vollen Entgelts wird Zwiesel Eigentümer.


10. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit, Untersuchungsaufwand
a) Offensichtliche Mängel der Lieferung oder Leistung wird Zwiesel dem Auftragnehmer, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, unverzüglich anzeigen. Für Mängel, die Zwiesel innerhalb von vier Wochen anzeigt, verzichtet der Auftragnehmer auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
b) Wareneingangskontrollen werden stichprobenweise vorgenommen. Zwiesel ist berechtigt, die Lieferung bei Überschreitung des von Zwiesel festgelegten Grenzqualitätswertes vollständig zurückzuweisen oder auf Kosten des Auftragnehmers zu 100 % zu prüfen.
c) Sendet Zwiesel dem Auftragnehmer mangelhafte Ware zurück, so ist Zwiesel berechtigt, unabhängig von der Höhe der dadurch entstehenden Aufwendungen, dem Auftragnehmer den Rechnungsbetrag zurückzubelasten zuzüglich einer Aufwandspauschale von 5 % des Preises der mangelhaften Ware. Den Nachweis höherer Aufwendungen behält sich Zwiesel ausdrücklich vor.


11. Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel

a) Mangelhafte Lieferungen sind unverzüglich durch mangelfreie Lieferungen zu ersetzen bzw. mangelhafte Leistungen mangelfrei zu wiederholen. Im Falle der Ersetzung oder Wiederholung gilt eine Nacherfüllung als fehl geschlagen (§§ 440, 636 BGB), wenn der Sachmangel auch nach dem zweiten Nacherfüllungsversuch noch nicht beseitigt ist. Im Falle von Entwicklungs- oder Konstruktionsfehlern wird eine Nacherfüllung als unzumutbar angesehen (§ 440 BGB) und berechtigt Zwiesel, unverzüglich die in Ziffer 11 d. vorgesehenen Rechte geltend zu machen.
b) Während der Zeit, während der sich der Gegenstand der Lieferung oder Leistung nicht im Gewahrsam von Zwiesel befindet, trägt der Auftragnehmer die Gefahr.
c) In dringenden Fällen - insbesondere bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr außergewöhnlich hoher Schäden -, ferner zwecks Beseitigung geringfügiger Mängel, ist Zwiesel berechtigt, den Mangel und etwa dadurch entstandene Schäden auf Kosten des Auftragnehmers selbst zu beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen zu lassen. Dies gilt ferner in sonstigen Fällen, soweit eine von Zwiesel zur Nacherfüllung bestimmte angemessene Frist erfolglos abgelaufen ist.
Ferner gilt dies auch dann, wenn der Auftragnehmer verspätetet liefert oder leistet und Zwiesel infolgedessen Mängel sofort beseitigen muß, um einen eigenen Lieferverzug zu vermeiden.
d) Soweit Zwiesel sich nicht für Selbstvornahme entscheidet, hat Zwiesel nach erfolglosem Ablauf einer von ihr zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist im übrigen die Wahl, entweder vom Vertrage zurückzutreten oder die vertragliche Vergütung herabzusetzen (Minderung). Neben diesen beiden Wahlmöglichkeiten bleibt für Zwiesel das Recht vorbehalten, Schadensersatz zu fordern.
e) Gelieferte Waren müssen frei sein von Rechten Dritter. Bei der Lieferung von Datenverarbeitungsprogrammen haftet der Auftragnehmer dafür, dass er über alle erforderlichen Rechte, insbesondere Schutzrechte, zur Weitergabe der Programme verfügt.
f) Soweit individualvertraglich nichts anderes vereinbart wird, beträgt die Gewährleistungsfrist für Mängel 24 Monate ab Gefahrübergang gemäß 9 a).
Der Lauf der Gewährleistungsfrist wird gehemmt für den Zeitraum, der mit Absendung der Mängelanzeige durch Zwiesel beginnt und mit der Entgegennahme der mangelfreien Lieferung oder Leistung durch Zwiesel endet. Für einen nachgebesserten oder ersatzweise gelieferten bzw. wiederholten Teil der Lieferung oder Leistung beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der Entgegennahme der mangelfreien Lieferung oder Leistung erneut zu laufen.
g) Gesetzliche Ansprüche und Rechte, die Zwiesel als Auftraggeber zustehen, bleiben im übrigen unberührt.


12. Wiederholte Leistungsstörungen
Erbringt der Auftragnehmer im wesentlichen gleiche oder gleichartige Lieferungen oder Leistungen trotz vorangegangener schriftlicher Abmahnung seitens Zwiesel erneut mangelhaft oder verspätet, so wird die Nacherfüllung als unzumutbar angesehen und ist Zwiesel ohne weiteres zum Rücktritt berechtigt und zwar auch hinsichtlich solcher Lieferungen und Leistungen, die der Auftragnehmer aus dem zugrundeliegenden oder einem anderen Vertragsverhältnis künftig noch an Zwiesel zu erbringen verpflichtet ist.


13. Freistellung bei Sach- und Rechtsmängeln
Der Auftragnehmer stellt Zwiesel von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte -gleich aus welchem Rechtsgrunde- wegen eines Sach- oder Rechtsmangels oder eines sonstigen Fehlers eines vom Auftragnehmer gelieferten Produktes gegen Zwiesel erheben, und erstattet Zwiesel die notwendigen Kosten einer dadurch verursachten Rechtsverfolgung.


14. Technische Unterlagen, Werkzeuge, Fertigungsmittel

a) Von Zwiesel stammende technische Unterlagen, Werkzeuge, Zeichnungen, Werknormblätter etc. stellen geistiges Eigentum dar und sind Gegenstand der Urheberrechte von Zwiesel. Soweit es für die Abwicklung des Auftrages erforderlich ist, gewährt Zwiesel dem Auftragnehmer ein zeitlich begrenztes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an vorgenanntem Urheberrecht, das endet, sobald der Auftrag abgewickelt ist. Seitens Zwiesel zur Verfügung gestellte technische Unterlagen, Werkzeuge, Werknormblätter, Fertigungsmittel etc. bleiben ausschließliches Eigentum von Zwiesel. Sie sind Zwiesel einschließlich aller gegebenenfalls angefertigten Duplikate sofort nach Ausführung des Auftrages unaufgefordert zurückzusenden; insoweit ist der Auftragnehmer zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes Zwiesel gegenüber nicht befugt. Der Auftragnehmer darf die genannten Gegenstände nur zur Durchführung des Auftrages verwenden und sie unbefugten Dritten weder überlassen noch sonst zugänglich machen. Jedes Kopieren oder Vervielfältigen vorgenannter Gegenstände ist nur insoweit statthaft, als es zur Ausführung des von Zwiesel erteilten Auftrages unbedingt erforderlich ist.
b) Stellt der Auftragnehmer für Zwiesel die in 14 a) genannten Gegenstände teilweise oder ganz auf Kosten von Zwiesel her, so gilt 14 a) entsprechend. In diesem Falle wird Zwiesel sich anteilig an den Herstellungskosten beteiligen und erwirbt dafür das Miteigentum an den Gegenständen, die der Auftragnehmer unentgeltlich für Zwiesel verwahren wird. Zwiesel kann jedoch jederzeit die Rechte in Bezug auf den Gegenstand unter Ersatz noch nicht amortisierter Aufwendungen erwerben und den Gegenstand vom Auftragnehmer herausverlangen.


15. Beistellung von Material
a) Seitens Zwiesel beigestelltes Material bleibt Eigentum von Zwiesel und ist vom Auftragnehmer unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns getrennt von sonstigen Sachen des Auftragnehmers zu verwahren und als Zwiesel-Eigentum zu kennzeichnen. Es darf nur zur Durchführung des von Zwiesel erteilten Auftrages verwendet werden.
b) Verarbeitet der Auftragnehmer das seitens Zwiesel beigestellte Material oder bildet er es um, so erfolgt diese Tätigkeit ausschließlich für Zwiesel. Zwiesel wird unmittelbar Eigentümer der hierdurch entstehenden neuen Sachen. Macht das beigestellte Material nur einen Teil der neuen Sachen aus, so erwirbt Zwiesel das Miteigentum an den neuen Sachen entsprechend dem Anteil, der dem seitens Zwiesel beigestellten Materialwert entspricht.


16. Vertraulichkeit
a) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Informationen oder Kenntnisse, die er im Zusammenhang mit der Unterbreitung eines Angebotes bzw. mit der Erteilung eines Auftrages durch Zwiesel erhält, wie ein anvertrautes Betriebsgeheimnis vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben, es sei denn, der Auftragnehmer weist Zwiesel nach, dass ihm diese Informationen bereits bei Angebotsunterbreitung bekannt waren oder ihm nachträglich von einem dazu berechtigten Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung zugänglich gemacht wurden oder dass sie allgemein zugänglich waren bzw. es nachträglich wurden, ohne dass der Auftragnehmer dies zu vertreten hätte und ohne dass er dafür verantwortlich ist.
b) Die Herstellung für Dritte und die Schaustellung von speziell für Zwiesel, insbesondere nach Zwiesel-Zeichnungen oder -Fertigungsspezifikationen gefertigten Erzeugnissen, Veröffentlichungen über den Gegenstand von durch Zwiesel in Auftrag gegebene Lieferungen und Leistungen sowie die Bezugnahme auf einen Auftrag durch Zwiesel gegenüber Dritten bedürfen der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung seitens Zwiesel.


17. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertragswerkes unwirksam sein oder werden, so steht dies der Wirksamkeit vorliegender Einkaufsbedingungen im übrigen nicht entgegen.


18. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Recht
a) Erfüllungsort ist die jeweils angegebene Lieferanschrift.
b) Gerichtsstand ist, sofern der Auftragnehmer Kaufmann ist, nach Wahl von Zwiesel Deggendorf oder München. Daneben ist Zwiesel jedoch auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftragnehmers Klage zu erheben.
c) Auf das Vertragsverhältnis ist das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland, jedoch unter Ausschluss seiner Verweisungsregeln des Internationalen Privatrechts anzuwenden.


19. Vertragsänderungen
Jede Änderung und Ergänzung eines einmal erteilten Auftrages bedarf der Schriftform. Diese kann nur schriftlich abbedungen werden.